
Hausordnung
§ 1 Geltungsbereich dieser Hausordnung
Die Hausordnung gilt für den Besuch der Veranstaltung „Celebrate at the gate“ (Willkommen 2022) inklusive Bereiche im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltungsfläche.
§ 2 Hausrecht
(1) Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter (sib Silvester in Berlin Veranstaltungen GmbH).
(2) Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§ 3 Einlass des Besuchers
(1) Einlass ist nur für Personen, die die Veranstaltungsfläche zum Zweck des Besuchs oder zum Zweck der Teilnahme (Mitarbeit, künstlerische Mitwirkung usw.) betreten.
(2) Sieht die Veranstaltung eine Einlassberechtigung (z.B. Eintrittskarte) vor, wird Einlass nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
(3) Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen, Gegenstände, Materialien, Stoffe und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung ein.
(4) Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen ein, soweit diese im Zuge von Hygienemaßnahmen insbesondere aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie erforderlich sind. Diese Maßnahmen ergeben sich aus dem Hygienekonzept des Veranstalters, deren Einhaltung Bedingung für den Einlass ist. Das Hygienekonzept wird ständig an die Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst und ist online auf www.celebrate.berlin einsehbar.
(5) Taschen, Rucksäche und Ähnliches dürfen maximal die Größe DIN A4 aufweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter keine Verwahrungsmöglichkeiten für übergroße Taschen usw. vorhält.
(6) Der Einlass kann verweigert werden, wenn
a) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt, aber eine solche für die zu besuchende Veranstaltung notwendig ist,
b) der Besucher im Fall einer Altersüberprüfung die Vorlage von Legitimationspapieren verweigert,
c) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
d) der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
e) der Besucher Handlungen vornimmt, die gegen die Hausordnung verstoßen,
f) der Besucher nicht die Bedingungen erfüllt, die nach dem zum Einlasszeitpunkt aktuellen Stand des Hygienekonzepts an seine Person gestellt werden.
In den Fällen der Buchstaben a) bis e) hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter..[YM1] [RTW|SWR2]
§ 4 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände
(1) Der Besucher hat, wenn eine Eintrittskarte als Zugangsberechtigung notwendig ist, die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Andere zutrittsberechtigte Personen haben ihre Zutrittsberechtigung bei sich zu führen und auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
(2) Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
(3) Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
(4) Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
(5) Es ist jeder Person innerhalb des Veranstaltungsgeländes verboten,
a) den Veranstaltungsablauf zu stören oder andere dazu anzustiften,
b) Maßnahmen, die sich aus dem Hygienekonzept für die Veranstaltung ergeben, zu missachten, oder dazu anzustiften,
c) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen oder Handlungen, die dem friedlichen Zweck der Veranstaltung entgegenstehen, vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
d) andere Besucher (z.B. durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
f) Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
g) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
h) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
i) außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten,
j) Pfand des Veranstalters / der Gastropartner bzw. Pfandgefäße zu sammeln,
k) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies von dem Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
l) ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
m) Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen,
n) menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder dazu anzustiften,
o) links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln oder dazu anzustiften, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
p) Verhaltensweisen vorzunehmen oder dazu anzustiften, die sich auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland beziehen und/oder dabei/dadurch Meinungen erörtern und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
q) Handlungen vorzubereiten oder dazu anzustiften oder darin zu unterstützen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder sonst rechtswidrig sind, sowie
r) verbotene Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich zu führen, zu verteilen oder anderen dabei behilflich zu sein.
(6) Bei einem Verstoß kann der Veranstalter die betreffende Person aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
§ 5 Verbotene Gegenstände, Stoffe und Materialien
(1) Das Mitbringen, Mitsichführen und/oder Nutzen folgender Gegenstände in die/der Veranstaltungsstätte ist für jede Person verboten:
a) Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte im Dienst oder zuvor genehmigter Personenschutz),
b) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen,
c) Taschenmesser, Scheren, Werkzeug und vergleichbare Gegenstände,
d) Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs, soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
e) Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
f) Laserpointer,
g) ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (Ausnahme: Feuerzeuge, Duftsprays bzw. , Desinfektionsmittel, Deos in zu gewöhnlichen Eigenverwendung üblichen Kleinstpackungen),
h) Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Munition, oder sonstige pyrotechnischen Effekte; erlaubt sind Wunderkerzen, Knicklichter, Leuchstäbe u.ä.
i) Selfie Sticks, Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich; erlaubt sind Regenschirme,
j) sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich durch den Veranstalter zugelassen,
k) einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Aussagen dienen sollen, deren Inhalte ganz oder teilweise nach § 4 Absatz 5 Buchstaben o), p) und q) verboten sind,
l) einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
m) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
n) kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände, Materialen oder Träger (letztere, soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Logos, Signets, Symbole und Flugblätter,
o) rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von/für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
p) Kleidungsstücke, Werbemittel, Logos, Symbole, Signets oder andere Träger von Bild, Ton oder Texten, die sich auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland beziehen und/oder dabei/dadurch Meinungen erörtern und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
q) Masken (z.B. Sturmhauben), soweit nicht der Gesamteindruck der Person zweifelsfrei ergibt, dass diese lediglich als warmhaltende Kleidungsstücke genutzt werden,
r) elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. wäre ein Mobiltelefon erlaubt),
s) Filmkameras und Videoequipment, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen,
t) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen; ausgenommen von dem Verbot sind Kleinstgebinde wie z.B. Capri Sonne und Schokoriegel,
u) Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
v) Drohnen, Drachen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
w) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel), soweit es sich nicht um medizinisch indizierte Hilfsmittel handelt, deren Nutzung im Veranstaltungsgelände notwendig ist,
x) Konfetti,
y) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht um einen Blinden- oder Assistenzhund handelt, deren Anwesenheit im Veranstaltungsgelände notwendig ist, sowie
z) sonstige Gegenstände oder Materialien, die geeignet und/oder üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen und friedlichen Ablauf der Veranstaltung zu stören, Personen zu verletzen oder Schaden zu verursachen.
Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter vorab oder am Einlass erfragt werden.
(2) Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§ 6 Aufzeichnungen
Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Es wird auf die Datenschutzhinweise in Bezug auf Foto- und Videoaufnahmen verwiesen.